Bildung und Teilhabe

Bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen kommen folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe in Betracht:

  • Für Kinder in Kitas und für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Fahrten übernommen. Der Beitrag hierfür wird direkt an die Kindertageseinrichtung, die Schule oder die Lehrkraft überwiesen. Taschengeld ist davon ausgenommen.
  • Für Schulkinder wird ein pauschaler Zuschuss für notwendige Unterrichtsmaterialien gezahlt. Dafür erhalten Sie jeweils zum Schuljahresbeginn 116,00 Euro und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres
    58,00 Euro.
    Hinweis:
    Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalten die Pauschale ohne Antragstellung. Für alle Schüler ab 15 Jahre ist ein Nachweis über den Schulbesuch beizufügen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
  • Bei Schülerinnen und Schülern kann zum schulischen Angebot eine ergänzende Lernförderung berücksichtigt werden. Diese muss angemessen, geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
  • Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Kosten berücksichtigt für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, sowie für Schülerinnen und Schüler. (Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.)
  • Ob Fußball, Gitarrenunterricht oder Feriencamp: Bis zu 15 Euro monatlich kann Ihr Kind für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Musikkurse oder für Freizeiten erhalten. Diese Förderung gilt für Kinder unter 18 Jahre.

Die passenden Vordrucke finden Sie hier.