Mehrbedarfe

Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind und können bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen in folgenden Fallkonstellationen anerkannt werden

  • Bei werdenden Müttern nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
  • Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
  • Bei Leistungsberechtigten bei denen im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht
  • Bei Leistungsberechtigten, bei denen Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden